§ 833a ZPO. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2010–1. Januar 2012]
1§ 833a. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit.
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) [1] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
  • 1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
  • 2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
[2] Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. [3] Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.

Umfeld von § 833a ZPO

§ 833 ZPO. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a ZPO. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834 ZPO. Keine Anhörung des Schuldners