§ 847 ZPO. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 847. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden]. (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 847.
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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