§ 847 ZPO. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 847. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache | § 847 |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. | (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. |
(2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden]. | (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 847.
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.