§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1992] | [1. April 1984] |
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§ 850c | § 850c |
(1) [1] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als | (1) [1] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als |
- 1.209 Deutsche Mark monatlich, | - 754 Deutsche Mark monatlich, |
- 279 Deutsche Mark wöchentlich oder | - 174 Deutsche Mark wöchentlich oder |
- 55,80 Deutsche Mark täglich | - 34,80 Deutsche Mark täglich |
beträgt. [2] Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu | beträgt. [2] Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu |
- 3.081 Deutsche Mark monatlich, | - 2.028 Deutsche Mark monatlich, |
- 711 Deutsche Mark wöchentlich oder | - 468 Deutsche Mark wöchentlich oder |
- 142,20 Deutsche Mark täglich, | - 93,60 Deutsche Mark täglich, |
und zwar um | und zwar um |
- 468 Deutsche Mark monatlich, | - 338 Deutsche Mark monatlich, |
- 108 Deutsche Mark wöchentlich oder | - 78 Deutsche Mark wöchentlich oder |
- 21,60 Deutsche Mark täglich | - 15,60 Deutsche Mark täglich |
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je | für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je |
- 351 Deutsche Mark monatlich, | - 234 Deutsche Mark monatlich, |
- 81 Deutsche Mark wöchentlich oder | - 54 Deutsche Mark wöchentlich oder |
- 16,20 Deutsche Mark täglich | - 10,80 Deutsche Mark täglich |
für die zweite bis fünfte Person. | für die zweite bis fünfte Person. |
(2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. [2] Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.796 Deutsche Mark monatlich (876 Deutsche Mark wöchentlich, 175,20 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. | (2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. [2] Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.302 Deutsche Mark monatlich (762 Deutsche Mark wöchentlich, 152,40 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. |
(3) [1] Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. [2] Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. | (3) [1] Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. [2] Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. |
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. | (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
[1. April 1984–1. Juli 1992]
1§ 850c.
(1) 2[1] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
- – 754 Deutsche Mark monatlich,
- – 174 Deutsche Mark wöchentlich oder
- – 34,80 Deutsche Mark täglich
- – 2.028 Deutsche Mark monatlich,
- – 468 Deutsche Mark wöchentlich oder
- – 93,60 Deutsche Mark täglich,
- – 338 Deutsche Mark monatlich,
- – 78 Deutsche Mark wöchentlich oder
- – 15,60 Deutsche Mark täglich
- – 234 Deutsche Mark monatlich,
- – 54 Deutsche Mark wöchentlich oder
- – 10,80 Deutsche Mark täglich
(2) 4[1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 5[2] Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.302 Deutsche Mark monatlich (762 Deutsche Mark wöchentlich, 152,40 Deutsche Mark täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(3) 6[1] Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark teilbaren Betrag. [2] Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
7(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1972: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 1. März 1972.
- 2. 1. April 1984: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1984.
- 3. 1. April 1984: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1984.
- 4. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.
- 5. 1. April 1984: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1984.
- 6. 1. April 1984: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1984.
- 7. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.