§ 850d ZPO. Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850d. [1] Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- oder Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. [2] Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.

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