§ 850f ZPO. Änderung des unpfändbaren Betrages

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1959]
1§ 850f. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c und 850d pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
  • a) auf besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  • b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners
geboten ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.