§ 872 ZPO. Voraussetzungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 872. Voraussetzungen | § 872 |
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. | Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 872. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, [der] zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.