§ 882e ZPO. Löschung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 882e. Löschung.
(1) [1] Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. 2[2] (weggefallen)
(2) [1] Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. [2] Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
  • 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
  • 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
  • 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) [1] Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. [2] Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. Juli 2014: Artt. 3 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.