§ 883 ZPO. Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013] | [1. Januar 2002] |
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§ 883. Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen | § 883. Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. | (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. |
(2) [1] Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. [2] Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. [3] Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. | (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. | (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. |
(4) (weggefallen) | (4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 883. 2Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen.
3(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
4(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 3 Buchst. a, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 5. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 3 Buchst. b, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 6. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 3 Buchst. c, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.