§ 888a ZPO. Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1910] |
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§ 888a. Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht | § 888a |
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. | Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. |
[1. April 1910–1. Januar 2002]
1§ 888a. Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 54, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.