§ 893 ZPO. Klage auf Leistung des Interesses

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 893. Klage auf Leistung des Interesses § 893
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. (1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 893.
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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