§ 894 ZPO. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 894. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 894
(1) [1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. [2] Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den [Vorschriften] der §§ [726], [730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist. (1) [1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. [2] Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den [Vorschriften] der §§ [726], [730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes [ist] im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht [anzuwenden]. (2) Die Vorschrift des ersten Absatzes [ist] im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht [anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 894.
(1) [1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. 2[2] Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den [Vorschriften] der §§ [726], [730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
3(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes [ist] im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht [anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.