§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970] | [1. Oktober 1950] |
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§ 899 | § 899 |
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. | Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 899. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.