§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 902 | § 902 |
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. | (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. | (2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 902.
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.