§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 902 § 902
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. (2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 902.
(1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.