§ 904 ZPO. Nachzahlung von Leistungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [6. April 1973] |
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§ 904. Unzulässigkeit der Haft | § 904 |
Die Haft ist unstatthaft: | Die Haft ist unstatthaft: |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; | 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
2. [(weggefallen)] | 2. [(weggefallen)] |
3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. | 3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. |
[6. April 1973–1. Januar 2002]
1§ 904. Die Haft ist unstatthaft:
- 21. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
- 32. [(weggefallen)]
- 43. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.115, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 6. April 1973: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. März 1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 26 vom 7. April 1973 Seite 266.