§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 907 § 907
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in [dem] nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden. Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 907. Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 907 ZPO

§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

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