§ 910 ZPO. Verwaltungsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 910. Verwaltungsvollstreckung. [1] Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. [2] Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.

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