§ 92 ZPO. Kosten bei teilweisem Obsiegen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 92. 2Kosten bei teilweisem Obsiegen.
3(1) [1] Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. [2] Sind die Kosten gegen einander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
4(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
  • 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
  • 2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1900: Nr. 25 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 10, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.