§ 920 ZPO. Arrestgesuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1928] |
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§ 920. Arrestgesuch | § 920 |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. | (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. | (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. |
(3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | (3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 920.
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.