§ 932 ZPO. Arresthypothek
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 932. Arresthypothek | § 932 |
(1) [1] Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. [2] Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu. | (1) [1] Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. [2] Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu. |
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868. | (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868. |
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. | (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 932.
2(1) [1] Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. [2] Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
3(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 249 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 3 Nr. 1, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 41, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.