§ 935 ZPO. Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 935. 2Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand. Einstweilige Verfügungen in [bezug] auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 936 ZPO. Anwendung der Arrestvorschriften