§ 940a ZPO. Räumung von Wohnraum
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. August 1964] |
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§ 940a. Räumung von Wohnraum | § 940a |
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. | Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. |
[1. August 1964–1. Januar 2002]
1§ 940a. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 8, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.