§ 944 ZPO. Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 944. Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit | § 944 |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. | In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 944. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.