§ 945a ZPO. Einreichung von Schutzschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2016]
1§ 945a. Einreichung von Schutzschriften.
(1) 2[1] Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). [2] Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2) [1] Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. [2] Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3) [1] Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. [2] Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. [3] Abrufvorgänge sind zu protokollieren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 26, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2016: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.

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