§ 947 ZPO. Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2019] | [26. November 2016] |
---|---|
§ 947. Verfahren | § 947. Verfahren |
(1) [1] Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. [2] Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft. | (1) [1] Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. [2] Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft. |
(2) [1] Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. [2] Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. [3] Die Löschung ist zu protokollieren. [4] § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. [2] Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. [3] Die Löschung ist zu protokollieren. [4] § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
[26. November 2016–26. November 2019]
1§ 947. Verfahren.
(1) [1] Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. [2] Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.
(2) [1] Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. [2] Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. [3] Die Löschung ist zu protokollieren. [4] § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 20, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.