§ 956 ZPO. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 956. Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils | § 956. Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen. | Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den [Bundes]anzeiger anordnen. |
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 956. 2Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den [Bundes]anzeiger anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.