§ 957 ZPO. Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 957 | § 957 |
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt. | (1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt. |
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: | (2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in [dem] das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; | 1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; | 2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist; | 3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; | 4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der […] Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; | 5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter [denen] die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet. | 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 957.
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
- 1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt;
- 2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;
- 3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
- 4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
- 5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist;
- 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.