§ 981a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 981a. Aufgebot des Schiffseigentümers § 981a. Aufgebot des Schiffseigentümers
[1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (R[GBl]. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 entsprechend. [2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. [1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 entsprechend. [2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 981a. 2Aufgebot des Schiffseigentümers. [1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 entsprechend. [2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 22, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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