§ 992 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 992. Verzeichnis der Nachlassgläubiger | § 992 |
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. | Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 992. Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.