§ 12 DesignG. Sammelanmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014] | [1. Juni 2004] |
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§ 12. Sammelanmeldung | § 12. Sammelanmeldung |
(1) [1] Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen. | (1) [1] Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. |
(2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. | (2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. |
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 12. Sammelanmeldung.
(1) [1] Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). [2] Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.
(2) [1] Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. [2] Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. [3] Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.