§ 15 DesignG. Ausstellungspriorität
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016] | [24. Februar 2014] |
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§ 15. Ausstellungspriorität | § 15. Ausstellungspriorität |
(1) Hat der Anmelder ein Design | (1) Hat der Anmelder ein Design |
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder | 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder |
2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung | 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung |
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen. | zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen. |
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesanzeiger bekanntgemacht. | (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesanzeiger bekanntgemacht. |
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. | (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. |
(4) [1] Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Designs diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. [2] § 14 Abs[atz] 3 gilt entsprechend. | (4) [1] Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. [2] § 14 Abs[atz] 3 gilt entsprechend. |
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs[atz] 1 nicht. | (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs[atz] 1 nicht. |
[24. Februar 2014–1. Juli 2016]
1§ 15. Ausstellungspriorität.
2(1) Hat der Anmelder ein Design
- 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
- 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung
3(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
4(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 4. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 6. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 7. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.