§ 16 DesignG. Prüfung der Anmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016] | [24. Februar 2014] |
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§ 16. Prüfung der Anmeldung | § 16. Prüfung der Anmeldung |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob |
1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs[atz] 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und | 1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs[atz] 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und |
2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs[atz] 2 vorliegen und | 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs[atz] 2 vorliegen und |
3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. | 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. |
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs[atz] 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest. | |
(2) [1] Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. [2] Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. [3] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. | (3) [1] Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. [2] Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. [3] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. |
(3) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. [2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs[atz] 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. [3] Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. | (4) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. [2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs[atz] 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. [3] Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück. |
[24. Februar 2014–1. Juli 2016]
1§ 16. Prüfung der Anmeldung.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
5(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs[atz] 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.
(3) 6[1] Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. [2] Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. [3] Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
7(4) 8[1] Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. 9[2] Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Abs[atz] 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. [3] Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 3. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 5. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
- 6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 18, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 7. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 8. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 9. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.