§ 21 DesignG. Aufschiebung der Bekanntmachung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014][1. Juni 2004]
§ 21. Aufschiebung der Bekanntmachung § 21. Aufschiebung der Bekanntmachung
(1) [1] Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. [2] Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des einzutragenden Designs in das Register. (1) [1] Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. [2] Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
(2) [1] Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. [2] Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des einzutragenden Designs einzureichen. (2) [1] Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. [2] Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.
(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt. (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
(4) [1] Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. [2] Bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne eingetragene Designs beschränkt werden. (4) [1] Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. [2] Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Geschmacksmuster beschränkt werden.
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 21. Aufschiebung der Bekanntmachung.
(1) [1] Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. [2] Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
(2) [1] Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. [2] Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.
(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
(4) [1] Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. [2] Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Geschmacksmuster beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

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