§ 34c DesignG. Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 34c. Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren.
(1) [1] Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder
- 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.
(2) [1] Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. [2] Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 36, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.