§ 36 DesignG. Löschung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][24. Februar 2014]
§ 36. Löschung § 36. Löschung
(1) [1] Ein eingetragenes Design wird gelöscht (1) [1] Ein eingetragenes Design wird gelöscht
1. bei Beendigung der Schutzdauer; 1. bei Beendigung der Schutzdauer;
2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; 2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; 3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1; 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;
5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. [2] Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss. 5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. [2] Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 N[ummer] 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 N[ummer] 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 N[ummer] 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register. (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 N[ummer] 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 N[ummer] 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 N[ummer] 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
[24. Februar 2014–1. Juli 2016]
1§ 36. Löschung.
2(1) 3[1] Ein eingetragenes Design wird gelöscht
  • 1. bei Beendigung der Schutzdauer;
  • 42. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
  • 3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
  • 54. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;
  • 65. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
[2] Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
7(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 N[ummer] 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 N[ummer] 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 N[ummer] 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
7. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.