§ 4 DesignG. Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 4. Bauelemente komplexer Erzeugnisse. Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

Umfeld von § 4 DesignG

§ 3 DesignG. Ausschluss vom Designschutz

§ 4 DesignG. Bauelemente komplexer Erzeugnisse

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