§ 63a DesignG. Unterrichtung der Kommission
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014] | [1. Januar 2014] |
---|---|
§ 63a. Unterrichtung der Kommission | § 63a. Unterrichtung der Kommission |
Das Bundesministerium der Justiz [und für Verbraucherschutz] teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. | Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. |
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 63a. Unterrichtung der Kommission. Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 58, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.