§ 65 DesignG. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014][1. Juni 2004]
§ 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters § 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs[atz] 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs[atz] 2 bis 6 gilt entsprechend. (2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
[1. Juni 2004–24. Februar 2014]
1§ 65. Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

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