§ 68 DesignG. Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][13. Februar 2010]
§ 68. Weiterleitung der internationalen Anmeldung § 68. Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
[13. Februar 2010–1. Juli 2016]
1§ 68. Weiterleitung der internationalen Anmeldung. Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
Anmerkungen:
1. 13. Februar 2010: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 18. März 2010.

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