§ 7 DesignG. Recht auf das eingetragene Design

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 7. 2Recht auf das eingetragene Design.
(1) 3[1] Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 4[2] Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.
5(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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