§ 104 EnWG. Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023][13. Juli 2005]
§ 104. Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde § 104. Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) [1] Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. [2] Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. (1) [1] Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. [2] Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) [1] Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen. (2) [1] Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
[13. Juli 2005–29. Dezember 2023]
1§ 104. Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde.
(1) [1] Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. [2] Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) [1] Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. [2] Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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