§ 13a EnWG. Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[28. Dezember 2012–30. Juli 2016]
1§ 13a. Stilllegung von Erzeugungsanlagen.
(1) [1] Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. [2] Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. [3] Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen. [4] Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann. [5] Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 ist.
(2) [1] Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
- 1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
- 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
- 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(3) [1] Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13 Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. [2] Er hat gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). [3] Die Anlage darf bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anlagen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2 sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, sobald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Absatz 1 in Kraft tritt.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.