§ 14e EnWG. Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[27. Juli 2021–29. Juli 2022]
1§ 14e. Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz.
(1) [1] Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. [2] Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen.
(2) [1] Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. [2] Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht personenbezogener Form zumindest
  • 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 4,
  • 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1,
  • 3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Informationen sowie
  • 4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
(4) [1] Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. [2] Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen.
(5) [1] § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. [2] Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
Anmerkungen:
1. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 25, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.