§ 15b EnWG. Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Januar 2016]
1§ 15b. Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber. [1] Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. [2] Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. [3] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 2 Nr. 9, 4 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.