§ 17g EnWG. Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. August 2014][28. Dezember 2012]
§ 17g. Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17g. Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
[1] Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. [2] Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. [1] Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. [2] Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
[28. Dezember 2012–1. August 2014]
1§ 17g. Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen. [1] Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. [2] Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 15, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.

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