§ 24 EnWG. Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[27. Juli 2021–29. Dezember 2023]
1§ 24. 2Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung. [1] Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 31. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit einheitlich festgelegt werden können,
- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann,
- 43. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und wie Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie
- 4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
- 51. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer, zusammenzuarbeiten,
- 2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden,
- 2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt werden,
- 63. die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch Vorgaben für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von Regelleistung gemacht werden können,
- 3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt werden,
- 3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
-
74. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei
- a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,
- 8b) vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird,
- 9c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden, und
- 10d) vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,
- 114a. Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden,
- 125. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs überstiegen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen,
- 136. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.
- 147. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 12a Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 6. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 12a Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 7. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 8. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 9. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 10. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
- 11. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 12. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 13. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 14. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 15. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 16. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.