§ 43g EnWG. Projektmanager
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019] | [5. August 2011] |
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§ 43g. Projektmanager | § 43g. Projektmanager |
[1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann | [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann |
einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie | einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie |
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, | 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, |
2. der Fristenkontrolle, | 2. der Fristenkontrolle, |
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, | 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, |
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, | 4. dem |
5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, | |
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, | Entwurf eines Anhörungsberichtes, |
7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, |
8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und | 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und |
9. der Leitung des Erörterungstermins | 7. der Leitung des Erörterungstermins |
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. | auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. |
[5. August 2011–17. Mai 2019]
1§ 43g. Projektmanager. [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7. der Leitung des Erörterungstermins
- Anmerkungen:
- 1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.