§ 46a EnWG. Auskunftsanspruch der Gemeinde

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[3. Februar 2017]
1§ 46a. Auskunftsanspruch der Gemeinde. [1] Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. [2] Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
  • 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
  • 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
  • 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
  • 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
[3] Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
Anmerkungen:
1. 3. Februar 2017: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017.

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