§ 55 EnWG. Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. November 2008–29. Dezember 2023]
1§ 55. Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde.
(1) [1] Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. [2] Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 1. November 2008: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Oktober 2008.