§ 78 EnWG. Frist und Form
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023] | [1. Juni 2007] |
---|---|
§ 78. Frist und Form | § 78. Frist und Form |
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. [3] (weggefallen) | (1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. [3] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. |
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. | (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. |
(3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. | (3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. |
(4) [1] Die Beschwerdebegründung muss enthalten | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten |
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, | 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, |
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. [2] § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. |
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde. | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde. |
[1. Juni 2007–29. Dezember 2023]
1§ 78. Frist und Form.
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. [3] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 14, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.