§ 80 EnWG. Anwaltszwang

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Juni 2007][13. Juli 2005]
§ 80. Anwaltszwang § 80. Anwaltszwang
[1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
[13. Juli 2005–1. Juni 2007]
1§ 80. Anwaltszwang. [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.